Höhenrettung

Retten aus absturzgefährdeten Bereichen, ein unterschätztes Problem

Aus unserer langjährigen Erfahrung als Seilzugangstechniker und Monteure für Arbeiten in Höhen und Tiefen hat sich gezeigt, dass das Thema Retten von Personen aus einem Gefahrenbereich oder einer bedrohlichen Situation im Bereich Höhen und Tiefen schon während der Planung vernachlässigt wird.

An diesem Problem wollen wir ansetzen. Wir bieten mit unserem ausgebildeten und technisch ausgestatteten Personal an, eine sichere und erfolgreiche Rettung zu gewährleisten.

Je nach Unfallrisiko und Gefährdungsbeurteilung bieten wir entweder einen Bereitschaftsdienst bis zu 24/7 oder eine Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle an.

Selbstverständlich sind wir schon während Planung als beratender Ansprechpartner für den Bereich für Sie da.

Diese Form der Rettung ist im Arbeitsschutzrecht vorgeschrieben. Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundlagen der Prävention“ fordert im „§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers“ (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.“

Hier ein Beispiel:

(A) Bricht sich z.B. ein Mitarbeiter im Unternehmen ein Bein z.B. beim Treppensturz, kommt der Krankenwagen, versorgt ihn, legt den Verletzten auf eine Trage und transportiert ihn ins Krankenhaus. Der Unternehmer hat quasi keine Verantwortung für den Rettungseinsatz.

(B) Bricht sich dagegen ein Mitarbeiter bei Arbeiten in einem tiefen Schacht das Bein, muss er zunächst aus dieser Lage befreit werden. Diese Art der Rettung hat das Unternehmen zu bewerkstelligen! Die öffentliche Feuerwehr ist nicht verpflichtet und meist auch nicht dazu in der Lage, beschriebene Rettungssituation abzudecken.

Die Betriebssicherheits-Verordnung §11 (2) besagt: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein.“